Lehrpraxis für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
Wir freuen uns sehr, die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in anzubieten.
Was bedeutet es, eine lehrtherapeutische Ausbildungspraxis zu sein?
Seit dem 16. Juni 1998 regelt das so genannte „Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeut*innen und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen“ (Psychotherapeutengesetz), wer in Deutschland Psychotherapie anbieten darf. So sagt das Gesetz, dass nur approbierte psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen neben den zuvor bereits zugelassenen ärztlichen Psychotherapeut*innen diese Dienstleistung anbieten dürfen.
Die Voraussetzung, um die entscheidende Approbation zu erlangen, ist eine mindestens dreijährige Ausbildung an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut oder einer Universität. Dieser Ausbildung muss ein akademischer Abschluss vorausgegangen sein.
Diese Ausbildung beinhaltet neben theoretischen Unterrichtsstunden, einem sogenannten Klinikjahr, Selbsterfahrungsblöcken noch mindestens 600 Stunden praktische Tätigkeit, in denen der Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, im Vordergrund steht. Diese 600 Stunden finden unter unserer fachkundigen Anleitung und Aufsicht innerhalb unserer Praxis statt. Daran schließen sich noch mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung an, in denen Patient*innen ambulant behandelt werden. Auch dieses ist in unserer Praxis möglich. Allerdings nur, wenn zuvor die praktische Tätigkeit bereits in unserer Praxis absolviert wurde. Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, in unserer Praxis die Verhaltenstherapie, und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden.
Was bedeutet dies für unsere Patient*innen?
Der erste Kontakt in unserer Praxis findet jeweils mit einem der Lehrpraxisinhaber statt, so dass gemeinsam entschieden werden kann, ob Verhaltenstherapie indiziert und eine therapeutische Zusammenarbeit mit einem/r Psychotherapeut*in in Ausbildung denkbar ist.
Die Therapieplanung und Durchführung erfolgt durch den auszubildenden Kollegen unter Aufsicht von erfahrenem Fachpersonal (Supervision).
Die qualitativen Standards in unserer Praxis gelten für alle in unserer Praxis arbeitenden Kolleg*innen.
Die Teilnehmer*innen müssen die berufsethischen Verpflichtungen für Ärzte bzw. heilkundlich tätige Psycholog*innen einhalten. Dazu gehören insbesondere das korrekte Verhalten gegenüber den Patient*in, die Wahrung der Schweigepflicht und Kollegialität.
Ein/e Patient*in hat keinen Nachteil durch die Behandlung durch Kolleg*innen in der Approbationsausbildung. Alle Ausbildungsteilnehmer*innen haben bereits einen akademischen Abschluss.
Derzeit bei uns tätige Kinder, und Jugendlichenpsyhotherapeut*innen in Ausbildung
Diana
Cassone
Diplom-Psychologin
Ezgi
Güler
Diplom-Sozialarbeiterin /
Diplom-Sozialpädagogin
Svenja Nieswandt
M.A. Clinical Casework
Florian
Peters
Diplom-
Sozialarbeiter /
Diplom-Sozialpädagoge
Svenja
Peth
Diplom-Sozialarbeiterin /
Diplom-Sozialpädagogin
Janna Weijers
M.A. Clinical Casework
Döndü Tekin
Diplom-Sozialarbeiterin /
Diplom-Sozialpädagogin
Chris Wirbals
M.A. Soziale Arbeit
Maike Tepel
M.A. Erziehungswissenschaft